Steuerfreier Zuverdienst

An die 3. Vollversammlung der AK Burgenland am 21. Mai 2015

Da das Einkommen aus der hauptberuflichen Tätigkeit für viele Menschen nicht mehr ausreichend ist, müssen diese oftmals eine weitere Beschäftigung annehmen.

Wenn das jährliche lohnsteuerpflichtige Gesamteinkommen zweier Dienstverhältnisse (Haupt- und Nebentätigkeit) gemeinsam 11.000 Euro übersteigt (trifft zu 90% zu), hat der Arbeitnehmer mit einer Lohnsteuer-Nachzahlung zu rechnen (diese beträgt meist die Hälfte des Zuverdienstes aus der Nebentätigkeit). Dadurch werden viele Arbeitnehmer geradezu gezwungen sich mit Schwarzarbeit Geld dazu zu verdienen. Würde man den Zuverdienst aus der weiteren Beschäftigung bis zur sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (405,98 Euro im Jahr 2015) steuerfrei regeln, hätten die Arbeitnehmer in schwierigen Zeiten eine legale Möglichkeit ihr Gesamtbudget aufzubessern. Die Schwarzarbeit würde durch diese Maßnahme zurückgehen und dem Staat ginge weniger Geld verloren. Außerdem stellt diese Bestimmung für alle Arbeitnehmer, die ein Bruttomonatsgehalt von 800 bis 2800 Euro beziehen und sich zusätzlich geringfügig betätigen wollen, eine Entlastung dar.

Die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte Burgenland fordert daher die Bundesregierung auf, das Einkommen einer Nebentätigkeit bis zur Geringfügigkeitsgrenze, auch wenn dadurch das jährliche lohnsteuerpflichtige Bruttogesamteinkommen 11.000 Euro übersteigt, jedoch unter 45.000 Euro bleibt, nicht zu besteuern.