Änderung Dienstfreistellung für Ehrenamt

an die 167. Tagung der Vollversammlung der Kammer

für Arbeiter und Angestellte für Wien

Die 167. Tagung der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien beschließt, sich dafür einzusetzen, dass verpflichtende gesetzliche Dienstfreistellungen von nicht beamteten Personen, in Funktionen der Wahlbehörden und öffentlicher Gremien ohne dienstliche oder finanzielle Nachteile als Ehrenamt, im öffentlichen Interesse, erfolgen soll. Das heißt die Legislative in Bund und Ländern soll entsprechende spezifische Regelungen im Rahmen der lang anstehenden Wahlrechtsreform festsetzen:

Der Nationalrat möge beschließen: Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz sowie das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO) wie folgt geändert werden:

  • Ergänzung B-VG II. Hauptstück Gesetzgebung des Bundes A- Nationalrat §26a (Einschub NEU (1))

Artikel 26a (1) des Bundes-Verfassungsgesetz wird wie folgt eingefügt:

§26a (1) „Berufene nicht beamtete Mitglieder in ehrenamtlichen Gremien, welche im öffentlichen Interesse liegen, sind vom Dienst verpflichtend durch den Dienstgeber, bei Vorlage des Berufungsschreibens der Behörde, freizustellen. Die berufenen nicht beamteten Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung, welche seitens der Gremien festgelegt wird. In versicherungsrechtlicher Hinsicht erleiden in öffentlichen ehrenamtlichen Gremien bestellte nicht beamtete Personen keine Nachteile. Dienstbefreiung ohne jegliche dienstliche und finanzielle nachteilige Folge für die Arbeitnehmer, ist nicht beamteten Personen zu genehmigen. Diese Regelung ist auch in Landeswahl- und Gemeindewahlordnungen, sowie Stadtverfassungen zwingend zu übernehmen.

  • Ergänzung NRWO I. Hauptstück, 2. Abschnitt, §15 (Einschub NEU Abs 4a)

Artikel 15 Abs 4a der Nationalrats-Wahlordnung wird wie folgt eingefügt:

„Berufene nicht beamtete Mitglieder in ehrenamtlichen Gremien, welche im öffentlichen Interesse liegen, sind vom Dienst verpflichtend durch den Dienstgeber, bei Vorlage des Berufungsschreibens der Behörde, freizustellen. Die berufenen nicht beamteten Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung, welche seitens der Gremien festgelegt wird. In versicherungsrechtlicher Hinsicht erleiden in öffentliche, ehrenamtliche Gremien bestellte, nicht beamtete Personen keine Nachteile. Nicht beamteten Personen ist eine Dienstbefreiung ohne jegliche dienstliche und finanzielle nachteilige Folge für den Arbeitnehmer, zu genehmigen. Diese Regelung ist auch in Landeswahl- und Gemeindewahlordnungen, sowie Stadtverfassungen zwingend zu übernehmen.

Begründung:

Bei bundesweiten Wahlen in Österreich sind rund 100.000, größtenteils nicht beamtete Personen, als Mitglieder, Ersatzmitglieder oder Ordner bei Wahlbehörden im Einsatz. Bei Dienstfreistellungen kommt es immer öfter seitens der Dienstgeber zu Problemen, besonders im Falle der nicht beamteten Dienstnehmer. Bei Ausübung ihrer Funktionen in Wahlbehörden oder öffentlichen Gremien (z.B. Kollegium des Stadtschulrates, Gemeindevermittlungsamt, u.a.m.) als Ehrenamt im öffentlichen Interesse, muss klar geregelt werden, dass eine Freistellung im notwendigen Zeitausmaß ohne dienstrechtliche und finanzielle Nachteile der nicht beamteten Personen für deren Tätigkeit zu genehmigen ist. Ehrenämter im öffentlichen Interesse dürfen grundsätzlich nicht abgelehnt werden (NRWO §6 (4)).

Die bislang vorhandenen Regelungen in NRWO, BPräsWG, in Bildungs- und Hochschulgesetzen, sowie in der EU Judikatur sind nicht ausreichend und lediglich für Beamte und Mitglieder von Körperschaften klar geregelt. In den meisten vergleichbaren europäischen Ländern wird bei diesen Ehrenämtern ex offo die Dienstfreistellung ohne jegliche Nachteile erteilt.