Keine Erhöhung der Grundsteuer – Kein Spielraum für neue Steuern

Im Hochsteuerland Österreich wird über die Erhöhung der Grundsteuer ohne gleichzeitige Senkung anderer Abgaben diskutiert.

Einige Politiker und Interessensvertretungen haben in letzter Zeit mit Nachdruck die höhere Besteuerung von Vermögen als Beitrag zur Sanierung des öffentlichen Haushaltes gefordert. Die konkrete Ausgestaltung einer Vermögenssteuer ist aber höchst umstritten; schon bei der Frage, welche Vermögensbestandteile zu besteuern sind, differieren die Auffassungen stark.

Die Grundsteuer ließe sich auf drei Arten erhöhen: durch Anhebung der Einheitswerte, durch Anhebung der sogenannten Steuermesszahlen oder durch Erhöhung der „Hebesätze“. Alle drei Werte spielen bei der Ermittlung der Grundsteuer eine wesentliche Rolle.
Die Einheitswerte dienen gemäß § 12 Grundsteuergesetz (GrStG) als Besteuerungsgrundlage und wurden seit ca. 40 Jahren nicht mehr neu festgestellt. Mit der Festlegung des Einheitswertes steht die Höhe der Grundsteuer indes noch nicht fest. Auf den Einheitswert ist nämlich die Steuermesszahl anzuwenden (§ 18 GrStG). Diese ist für die ersten 10.950 Euro des Einheitswertes ermäßigt.
Die Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswert ergibt den Steuermessbetrag. Der endgültige Steuerbetrag resultiert schließlich aus der Anwendung des Hebesatzes auf den Steuermessbetrag (§ 27 GrStG). Diesen Hebesatz, der nichts anderes als ein Multiplikationsfaktor ist, legen die Gemeinden gemäß § 15 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) nach ihrem Gutdünken, allerdings für alle Liegenschaften einer Gemeinde in gleicher Höhe, fest. Der Hebesatz darf 500 Prozent nicht übersteigen.

Die Grundsteuer ist eine klassische Vermögenssteuer. Sie trifft überwiegend Häuslebauer, Eigentumswohnungsbesitzer und (über die Betriebskosten) den Mieter. Bevor man an der Grundsteuer beginnt herumzuschrauben, gehören endlich die 599 Reformvorschläge des Rechnungshofes aufgegriffen und umgesetzt.

Die 177. Vollversammlung der AK- Vorarlberg fordert die Verhandlungspartner zum Finanzausgleich auf, keine gesetzlichen Veränderungen der Besteuerungsrichtlinien bei der Grundsteuer vorzunehmen und in weiterer Folge die Bundesregierung zu beauftragen, die Reformvorschläge des Bundesrechnungshofes endlich aufzugreifen und umzusetzen.