Vollständige Abschaffung von Luxus- und Sonderpensionen inkl. Pensionsprivilegien auf allen Ebenen der Republik Österreich

Sonderpensionen dürfen derzeit nicht höher als die doppelte Höchstbeitragsgrundlage bzw. in Sonderfällen kann sie sogar das dreifache der Höchstbeitragsgrundlage sein. Die doppelte Höchstbeitragsgrundlage liegt derzeit bei 9.720 Euro, die dreieinhalbfache bei 17.010 Euro. Die Einschränkung auf diese Werte gilt nur für Sonderpensionen. Das heißt, allfällige zusätzliche Ansprüche aus der gesetzlichen Pensionsversicherung können uneingeschränkt dazu bezogen werden.

Diese „Höchstgrenze für Sonderpensionen“ beruht auf der doppelten Höchstbemessungsgrundlage (aktuell € 9270) und wird damit stetig nach oben valorisiert -eine Valorisierung, die den österreichischen Pensionisten bei ASVG, GSVG oder BSVG seit Jahren vorenthalten wird.

Nach wie vor bestehen Sonderpensionen, die aktuell etwa bei der OeNB bis zu 30.000,- Euro und mehr betragen. Diese wurden in der Vergangenheit lediglich mit sehr bescheiden bemessenen Pensionssicherungsbeiträgen gestaffelt bzw. etwas gekürzt. Von Nachhaltigkeit im Sinne einer Pensionsharmonisierung und einer Schonung des österreichischen Steuerzahlers kann hier keine Rede sein!

Auch beim „Ausweichen“ in Pensionskassenlösungen ist nach wie vor lediglich eine Zustimmung des Ministers bei ausgegliederten Staatsunternehmen vorgesehen, die Beträge die der einzelne Anspruchsberechtigte dabei mittelbar erhält bzw. die aus Steuergeldern bzw. dem Vermögen ausgegliederter Unternehmen einzubezahlende Beiträge sind hier nicht gedeckelt. Für bisher bereits bestehende Pensionskassenlösungen in diesem Bereich ist derzeit überhaupt keine Regelung vorgesehen, so dass hier „Altpfründe“ weiterbestehen können.

Die Länder und Gemeinden und deren ausgegliederte Unternehmen auf diesen Gebietskörperschaftsebenen sind noch immer nicht dazu verpflichtet, irgendeine Neuregelung im Sinne von Privilegienabbau einzuführen. Obwohl die Möglichkeit bestehen würde über eine Verfassungsbestimmung und eine Koppelung mit dem Finanzausgleich die Länder und Gemeinden in die Pflicht zu nehmen, lassen die Regierung und ihre grünen Steigbügelhalter diese Gebietskörperschaftsebenen in Sinne einer tatsächlichen Verpflichtung bewusst aus.
Das im Jahr 2015 beschlossene Gesetz hat somit zusammengefasst zentrale Schwachstellen, die nur mit einer Zweidrittelmehrheit im Nationalrat verändert werden können. Durch die derzeit gültige großzügige Höchstgrenze von 9.060,- Euro und deren Valorisierung durch die Koppelung an die Höchstbemessungsgrundlage hat man derzeit ein aktuelles System von Luxuspensionen mit Ansprüchen, die bis zum 12 fachen eines ASVG-Pensionsbeziehers ausmachen können, anstatt einer tatsächlichen Harmonisierung auf der Basis des ASVG.

Das heißt:

  1. In Altverträge, die 30.000,- Euro und mehr an monatlichem Luxuspensionsbezug
    umfassen können, wurde bisher nur durch äußerst moderate Pensionssicherungsbeiträge in sehr bescheidenem Maße eingegriffen.
  2. Pensionskassenregelungen die bisher schon zu einer Privilegierung von
    „Luxuspensionisten“ geführt haben, werden in der derzeit bestehenden Regelung nicht berücksichtigt. Auch für zukünftige Pensionskassenregelungen gibt es keine
    anspruchsmäßige Deckelung bzw. eine Begrenzung der Beitragszahlungen aus den
    öffentlichen Haushalten.
  3. Die Länder und Gemeinden und deren ausgelagerte Gesellschaften und
    Einrichtungen unterliegen keiner verbindlichen Regelung für eine Übernahme neuer
    Regelungen im „Luxuspensionsbereich“.

Eine tatsächliche und vollständige Abschaffung von Luxuspensionen und Pensionsprivilegien auf allen Ebenen der Republik Österreich kann nur so erfolgen, indem alle diese bestehenden Privilegien-Baustellen beseitigt werden und die Höchstgrenze an die Höchstbemessungsgrundlage laut ASVG angepasst wird.

Die 177. Vollversammlung der AK-Vorarlberg fordert die österreichische Bundesregierung auf – insbesondere den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz – dem Nationalrat schnellstmöglich einen Gesetzesentwurf vorzulegen, welcher verfassungsrechtlich eine Anpassung aller Luxuspensionen an die Höchstbemessungsgrundlage laut ASVG inklusive Luxuspensionskassenregelungen im öffentlichen Bereich beinhaltet, die für alle Gebietskörperschaften, d.h. Bund, Länder, Gemeinden und ausgelagerte Gesellschaften verbindlich gilt.