Mehr Transparenz auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung der Arbeitnehmer

Ausgangslage:
Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen verpflichten den Dienstgeber lediglich, auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung den Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in einer Position anzuführen. Diese eine Position „Sozialversicherungsbeiträge“ beinhaltet jedoch eine Fülle von Beiträgen und Umlagen, wie beispielsweise den Krankenversicherungsbeitrag, den Pensionsversicherungsbeitrag, die Arbeiterkammerumlage oder die Wohnbauförderung. Dem Arbeitnehmer ist oftmals zwar bewusst, dass diese Sozialversicherungsbeiträge an die Gebietskrankenkasse abgeführt werden, wie viel Geld jedoch hierfür für die Krankenversicherung verwendet wird und wieviel Geld von der Gebietskrankenkasse an andere Institutionen weitergeleitet wird, ist für den Arbeitnehmer auf Grund der Angaben auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung nicht nachvollziehbar. Einige – vor allem größere Betriebe – sehen eine derartig detaillierte Aufgliederung bereits auf ihren Lohn- oder Gehaltsabrechnungen vor, jedoch sind hiervon nicht sämtliche Arbeitnehmer betroffen.

Ziel:
Die Dienstgeber sollten gesetzlich verpflichtet werden, auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung sämtliche Abzüge von Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen Umlagen transparent und detailliert auszuweisen. Damit wäre Transparenz für sämtliche Arbeitnehmer gegeben, wofür ihre Beiträge genau verwendet werden. Diese gesetzliche Verpflichtung sollte im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) aufgenommen werden, damit diese Verpflichtung Gültigkeit für sämtliche Arbeitnehmer bekommt.

Die 178. Vollversammlung der AK-Vorarlberg fordert den Gesetzgeber auf, die gesetzlichen Bestimmungen im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) dahingehend zu ändern, dass die Dienstgeber verpflichtet werden, sämtliche Abzüge von Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen Umlagen auf der Lohn- oder Gehaltsabrechnung ihrer Arbeitnehmer detailliert aufgeschlüsselt auszuweisen, um somit Transparenz in diesem Bereich zu schaffen.