Ausländerbeschäftigungsgesetz – Studentenregelung
an die 168. Tagung der Vollversammlung der Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Wien
Die 168. Tagung der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien beschließt sich dafür einzusetzen, entgegen der positiven Beurteilung der BAK zur bevorstehenden Gesetzesänderung mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) im Bereich der Beschäftigungsmöglichkeit für Studenten und Studentinnen geändert werden soll, NICHT abzuändern sondern in bestehender Form zu belassen!
Begründung
Die derzeitige Regelung ist ausreichend!
Eine Neuregelung für alle Studierenden ohne Arbeitsmarktprüfung 20 WST mit Beschäftigungsbewilligung zuzulassen würde eine sozialwirtschaftliche Belastung bewirken!
Die Zahl der arbeitslos berechtigten Personen erhöht sich dadurch, da sich dieser Personenkreis Arbeitslosengeld (AL) Anspruch erwirbt, obwohl dieser nur einen Aufenthaltstitel zum Zwecke des Studiums oder zum Schulbesuch besitzt.
Schwierig wird es dann bei der weiteren Arbeitssuche, da lt. AuslBG nur 20 Wochenstunden mit Beschäftigungsbewilligung vermittelt werden kann.
Lt. §7 ALVG hat Anspruch auf ALG wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und die Anwartschaft erfüllt hat.
Im §7ALVG Abs.7 muss lediglich eine Mindestverfügbarkeit von mind. 20 WST. mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit in den Regelarbeitszeiten 7-19 Uhr gegeben sein.
Die derzeitige Regelung ist:
1) mit einer Beschäftigungsbewilligung ohne Arbeitsmarktprüfung:
a) Beschäftigung bis zu 10 Wochenstunden
b) nach Abschluss des ersten Abschnitts eines Diplomstudiums bzw. nach Abschluss eines Bachelor-Studiums und Fortsetzung des Studiums Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden.
Die Aufnahme der Beschäftigung ist erst nach Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zulässig. Die Beschäftigungsbewilligung wird dem Arbeitgeber erteilt und berechtigt zur Beschäftigung der ausländischen Arbeitskraft auf einem konkreten Arbeitsplatz.
Die Laufzeit der Beschäftigungsbewilligung beträgt max. 1 Jahr (Verlängerung möglich).
Eine Beschäftigung über 10 bzw. 20 Wochenstunden ist zwar nicht ausgeschlossen, diese kann aber nur genehmigt werden, wenn die Stelle nicht mit Arbeit suchend vorgemerkten inländischen oder integrierten ausländischen Arbeitskräften besetzt werden kann (Arbeitsmarktprüfung).