Entschädigung Verbrechensopfer
an die 168. Tagung der Vollversammlung der Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Wien
Die 168. Tagung der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien fordert den Nationalrat auf, den Kreis der Anspruchsberechtigten für die „Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld“ gemäß § 2 Z 10 i. V. m. § 6a Verbrechensopfergesetz 1972 und für den „Verdienst- oder Unterhaltsentgang“ gemäß § 3 Verbrechensopfergesetz 1972 auf Opfer folgender Sexualstraftaten auszudehnen:
- Opfer einer Vergewaltigung gemäß § 201 Strafgesetzbuch 1974 (StGB) und
- Opfer eines sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person gemäß § 205 StGB sowie
- Opfer der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 205a StGB.
Begründung:
Laut einer österreichischen Prävalenzstudie wurden 29,5 Prozent der befragten Frauen bereits Opfer von sexueller Gewalt. Jede dritte Frau war also damit konfrontiert. Aus dieser Gruppe berichtete jede vierte Frau, dass sie Opfer einer Vergewaltigung geworden sei. Jede dritte Frau aus dieser Gruppe gab an, dass sie das Opfer einer versuchten Vergewaltigung geworden sei. Für 99,1 Prozent der Betroffenen hatte das Erleben sexueller Gewalt negative psychische oder körperliche Folgen. 42,8 Prozent gaben an, aufgrund von sexueller Gewalt langfristige psychische und/oder physische Folgen erlitten zu haben. Auf keinen Fall vergessen sollte man außerdem die vielen Kinder, wie beispielsweise auch Buben, die Opfer dieser schändlichen Taten sind.
Gemäß § 6a VOG haben nur Opfer einer schweren Köperverletzung unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf die Leistung eines Vorschusses in Form eines Pauschalbetrags für erlittene Schmerzen („Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld“ gemäß § 6a VOG).
Den Ausgleich eines „Verdienst- oder Unterhaltsentganges“ erhalten diese Opfer überhaupt nicht. Dies führt zu der unbefriedigenden Situation, dass nur wenige Vergewaltigungsopfer die Möglichkeit der „Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld“ und kein diesbezügliches Opfer einen „Verdienst- oder Unterhaltsentgang“ in Anspruch nehmen kann.
Die Ausdehnung der „Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld“ gemäß
§ 2 Z 10 i. V. m. § 6a Verbrechensopfergesetz 1972 auf Opfer einer Vergewaltigung gemäß § 201 StGB, auf Opfer eines sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person gemäß § 205 StGB oder auf Opfer der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung gemäß § 205a StGB allein würde bewirken, dass Frauen nach Vergewaltigungen bestenfalls eine Ersatzleistung auf das Schmerzensgeld (meist 2.000 Euro) bekommen. Die Opfer wären allerdings weiterhin von einem Ersatz des „Verdienst- oder Unterhaltsentganges“ ausgeschlossen. Dieser Fall trifft derzeit schon auf Erwachsene zu, die als Kinder Opfer von sexueller Gewalt waren.
Der § 1 Abs. 3 VOG besagt: „Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn 1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder 2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.“
Der § 3 Abs. 1 VOG besagt unter anderem zum „Verdienst- oder Unterhaltsentgang“, dass Hilfe nach § 2 Z 1 monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen ist, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftig entgeht.
Die Ausdehnung der „Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld“ gemäß § 2 Z 10 i. V. m. § 6a Verbrechensopfergesetz 1972 schließt Frauen und als Buben missbrauchte Männer weiterhin von der Entschädigung im Sinne eines „Verdienst- oder Unterhaltsentganges“ aus!
Oft sind Vergewaltigungsopfer schwer traumatisiert und trauen sich mehrere Monate nicht mehr auf die Straße. Sie können somit ihren Beruf nicht mehr ausüben. Sie verlieren ihren Job und stehen vor einem finanziellen Desaster.