Rechtssicherheit für Vertragsbedienstete bei „Hacklerregelung“
an die 168. Tagung der Vollversammlung der Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Wien
Die 168. Tagung der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien beschließt, sich dafür einzusetzen, dass der Nationalrat das Vertragsbedienstetengesetz 1948, in der geltenden Fassung dahingehend abändert, dass auch die „Hacklerregelung“ gesetzlich verankert wird und damit auch bei „Abfertigung alt“ der Anspruch auf Abfertigung gesetzlich gesichert ist.
Begründung:
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, in der geltenden Fassung regelt zwar das Ende der Dienstzeit, aber nicht für alle Eventualitäten.
Das heißt, wenn auf Grund einer Korridorpension oder Alterspension gekündigt wird, dann ist für die betreffende Person, bei der Abfertigung alt, der Anspruch auf die Abfertigung gesetzlich gesichert. Ganz egal, ob der Bescheid zum Antritt der Pension zeit- und fristgerecht eintritt oder mit Verzögerung.
Im Falle dieser Pensionierung herrscht Rechtssicherheit in Bezug auf den gesetzlichen Anspruch.
Anders sieht es da jedoch mit der sogenannten „Hacklerregelung“ aus, die ist nämlich nicht gesetzlich verankert. Wer aufgrund einer „Hacklerregelung“ in Pension geht und daher fristgerecht für den errechneten Antritt zur Pension kündigt (6 Monate vorher), der kann auf diese gesetzliche Regelung nicht vertrauen. Das heißt, wenn die Abfertigung nicht in der Kündigung geregelt wurde und ein negativer oder verspäteter Bescheid für die Pension erfolgt, fällt um die Abfertigung um.
Diese Lücke im Gesetz gilt es zu schließen, um auch bei der „Hacklerregelung“ in Beug auf die Abfertigung Rechtssicherheit zu schaffen.