Steuerliche Abschreibungen geltend machen

an die 168. Tagung der Vollversammlung der Kammer

für Arbeiter und Angestellte für Wien

Die 168. Tagung der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien beschließt, dass die Bundesregierung aufgefordert wird, gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen einen Gesetzesentwurf zu verabschieden, der die steuerliche Abschreibung der Kinderbetreuung, als außergewöhnliche Belastung, um 2 Jahre – das heißt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das  zwölfte Lebensjahr  erreicht hat – ausdehnen soll.

Begründung:

Derzeit kann man die Kosten für die Kinderbetreuung nur bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr (bei behinderten Kindern das 16. Lebensjahr) vollendet hat, als außergewöhnliche Belastung, steuerlich absetzen. Seit 2009 können diese Kosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden.

Das heißt laut dem Bundesministerium für Finanzen, dass Kinderbetreuungskosten die Steuerbemessungsgrundlage und damit das zu versteuernde Einkommen mindern. Dabei ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen, sodass die absetzbaren Kosten die Einkommensteuer in Höhe des jeweiligen Grenzsteuersatzes (je nach Einkommenshöhe 25 %, 35 %, 42 %, 48 %, 50 % oder 55 %) vermindern.

Viele Alleinerzieherinnen, sowie auch die meisten berufstätigen Frauen und Männer, sind auf Kinderbetreuung angewiesen, um Ihren Beruf ausüben zu können. Kinder mit 10 Jahren brauchen allerdings auch nach der Volksschule noch eine Nachmittagsbetreuung, die oftmals nicht über die Familie abgedeckt werden kann und daher zugekauft werden muss. Das wiederum belastet das Budget, besonders von Kleinverdienern und Alleinerzieherinnen.

Gerade diese könnten aber auf dem Weg der steuerlichen Absetzbarkeit in ihrer Betreuungspflicht entlastet werden.