Rechtliche Gleichstellung der Abfertigungsansprüche im Todesfall für die Hinterbliebenen!

Es ist nicht nachvollziehbar, warum beim Todesfall eines Arbeitnehmers die Abfertigungsansprüche für Hinterbliebene vom Gesetzgeber nach wie vor unterschiedlich geregelt werden.

So heißt es bei Abfertigung NEU:

Die Abfertigung Neu gebührt bei Todesfall des Arbeitnehmers direkt den Ehegatten und Kindern (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern) mit Anspruch auf Familienbeihilfe zu gleichen Teilen. Sind solche Personen nicht vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.

Anders ist es bei der Abfertigung ALT.

Hier lautet die gesetzliche Regelung beim Tod eines Abfertigungsberechtigten:

In diesem Fall haben die gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt die Erblasserin/der Erblasser verpflichtet war, Anspruch auf die Hälfte der sonst zustehenden Abfertigung – Todfallabfertigung!

Das Gesellschaftsbild hat sich aber in den letzten Jahrzehnten wesentlich geändert. Es ist heute niemanden mehr erklärbar, warum Unternehmen bei einem Ableben eines Mitarbeiters die Hälfte der erworbenen Abfertigungssumme einbehalten und beim Fehlen von unterhaltspflichtigen Erblassern sogar den gesamten Betrag am Firmenkonto belassen können.

Auch die Sozialpartner haben diesen Missstand schon in der Vergangenheit bei zahlreichen Rahmenkollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen  abgestellt. Nun ist es an der Zeit, dass auch der Gesetzgeber dem nachkommt!

Die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark fordert daher den Sozial- und Arbeitsminister Alois Stöger auf, sich dafür einzusetzen, dass die gesetzliche Ungleichbehandlung beim Todesfall eines Arbeitnehmers bezüglich der beiden Abfertigungssysteme (Abfertigung ALT/Abfertigung NEU) abgestellt wird.