Schaffung eines einheitlichen ARBEITNEHMER Begriffes

an die 169. Tagung der Vollversammlung der Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Wien

Die 169. Tagung der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien beschließt, sich dafür einzusetzen, dass die Bundesregierung aufgefordert wird, eine neue und systematische Kodifizierung des Arbeitsrechtes, also die Schaffung eines einheitlichen, im Sinne von allen Arbeitsverhältnissen gleich regelnden Rechtsbestand, der in einem Gesetz übersichtlich dargestellt ist, vorzulegen, für welchen als Mindeststandard das bestehenden Angestelltengesetz heranzuziehen ist.
Sonderregelungen und -rechte für einzelne ArbeitnehmerInnengruppen sind, wenn das sachlich gerechtfertigt und geboten ist, beizubehalten.
Dieses einheitliche, alle Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer umfassende „neue Arbeitsrecht“ ist dem Nationalrat umgehend zur Beschlussfassung vorzulegen.

Begründung:

Zwischen Arbeiterinnen und Arbeitern und Angestellten gibt es historische Unterschiede, die heute durch die technische und gesellschaftliche Entwicklung nicht mehr gegeben sind. Deshalb haben sich fast alle politischen Fraktionen für einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff und ein einheitliches Gesetz ausgesprochen.
Die Differenzierung zwischen Arbeiterinnen und Arbeitern und Angestellten ist zunehmend sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Es ist sicherlich einmal sehr einfach gewesen, Arbeitsverhältnisse mit stark körperlicher Beanspruchung und vorwiegend einfachen oder manuellen Tätigkeiten, also die klassischen Handwerksberufe, von jenen Tätigkeiten zu unterscheiden, die vor allem in Büros, oft sitzend ausgeführt werden.
Es erscheint nicht mehr zeitgemäß, wenn die Ladnerin einer Bäckerei, die Brot verkauft, anders behandelt wird, wie eine Kassierin im Supermarkt, die auch die “Registrierkasse” betätigt und dabei rechtlich besser behandelt wird.
Zurzeit gibt es ca. 1,7 Millionen Arbeiterinnen und Arbeiter und ca. 2 Millionen Angestellte, bei denen es aus rechtlicher Hinsicht noch immer bei:
der Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand, bei den Gründen einer Vorzeitigen Arbeitsvertragsauflösung, den Kündigungsterminen und Fristen so wie bei Dienstverhinderungsgründen
Unterschiede gibt.
Schon von der Rechtsgrundlage her besteht ein Unterschied, denn für Arbeiterinnen und Arbeiter existiert kein eigenes Gesetz ähnlich dem Angestelltengesetz. (Gewerbeordnung 1859 oder das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch 1812).
Ohne dieses bahnbrechende Gesetzwerk zu kritisieren, trat es schon am 1. Jänner 1812 in Kraft, die für Arbeiterinnen und Arbeiter wesentlichen Änderungen kamen im Großen und Ganzen mit der III. Teilnovelle im Jahr 1916 dazu. Das ABGB sieht zudem vor, dass es nur dann gilt, wenn es keine spezielleren Regeln gibt. Für Arbeiterinnen und Arbeiter sind das insbesondere die Gewerbeordnung von 1859, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Bäckerarbeitergesetz, Landarbeitergesetz 1984, Tagelöhnerregelung oder das für alle Arbeitnehmer geltende Urlaubsgesetz.
Für die Gruppe der Angestellten werden durch das Angestelltengesetz besondere, über die Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs weit hinausgehende Rechte eingeräumt.
Einen einheitlichen arbeitsrechtlichen Standard könnte der Gesetzgeber durch Novellierung und Zusammenführung der einzelnen Spezialgesetze erreichen.