AK – Wahl 2024 – neues AK-Wahlrecht
Trotz der Ankündigung der Mehrheitsfraktion, das man sich in dieser Legislaturperiode des Themas Wahlbeteiligung annimmt ist bis dato fast nichts geschehen. Außer einem Vortrag von Herrn Gerhard Fehr wie sich die AK bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wieder in den Mittelpunkt spielen könnte.
Natürlich ist es möglich Zeichen zu setzen um dem Trend von immer schlechter werdenden Wahlbeteiligungen entgegen zu treten. Allerdings braucht es auch den Mut diese in Angriff zu nehmen. Sonst wird sich nie etwas ändern und wenn dann die Wahlbeteiligung unter 30% fällt, was 2019 ohne weiteres möglich sein kann, dann darf auch nicht gejammert werden, wenn die Sinnhaftigkeit und auch die Art der Mitgliedschaft von der Öffentlichkeit immer wieder diskutiert wird. Ein Beispiel sind die Zahlen der letzten 20 Jahre:
AK – Wahlen / Wahlbeteiligung:
Wahl 2014 / 36,39%
Wahl 2009 / 41,66%
Wahl 2004 / 44,07%
Wahl 1999 / 45,39%
Spätestens 2024 muss dieser Trend umgekehrt werden.
Wir freiheitliche Arbeitnehmer wollen dieses Thema diskutiert wissen und wollen uns hier auch dementsprechend einbringen. Wir glauben, dass sich auch die AK mutig der Zukunft stellen muss. Transparent und bereit sich den zukünftigen Arbeitnehmern anzunehmen. Die heutige Jugend wird andere Ansprüche an die AK stellen wollen. Zukunftslösungen müssen erarbeitet werden. Das Wahlsystem gehört reformiert. Ob mit einheitlichen Wahlterminen in ganz Österreich, Sonntagswahllokalen oder die Wahl mittels Computer (wie bei den Studentenwahlen). Diese Szenarien gehören andiskutiert bevor die Wahlbeteiligung weiter sinkt und sich die AK selbst weg rationalisiert.
Wir wollen mit diesem Antrag an die AK – Vorarlberg daran erinnern, dass es höchst an der Zeit ist diese Arbeitsgruppe ins Leben zu rufen. In diese Arbeitsgruppe gehören die Fraktionen genauso hinein, wie Jugendvertrauensräte usw.! Wieder sind fast 4 Jahre vergangen in welchen nichts in diese Richtung geschehen ist.
Darum stellen wir folgende Punkte und Vorschläge zur Änderung der AKWO (Arbeiterkammerwahlordnung) letzte Fassung BGB Nr. 280/2008 die zur Hebung der Wahlbeteiligung beitragen:
§1 Festlegung des Termins zur Wahl der Vollversammlung
Z.1 Die Wahl der Vollversammlung ist alle fünf Jahre, ausgehend vom Jahr 1994 abzuhalten. Der Wahltermin für die einzelnen Vollversammlungen in den Bundesländern wird einheitlich von der Vollversammlung der Bundesarbeiterkammer festgelegt.
Z.4 Der Wahltermin ist im Kalendermonat März festzulegen.
Z.5 Der Wahltermin umfasst 7 Kalendertage. Die Wahlen beginnen am Mittwoch um 8 Uhr und enden am darauf folgenden Dienstag um 24 Uhr. Mit der Auszählung der Stimmen wird am Mittwoch, der dem Wahlende folgt um 8 Uhr begonnen.
§ 4 Bildung der Hauptwahlkommission
Z.2 Die Erstellung der Vorschläge für diese Mitglieder (zehn) hat unter Anwendung des d’Hondt’schen Verfahrens nach dem Verhältnis zu erfolgen in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind. Für die in der Vollversammlung vertretenen Gruppen ist je ein nicht stimmberechtigtes Mitglied vorzusehen.
§ 21 Erfassung der sonstigen Wahlberechtigten
Die § 21 Zahl 1 bis 6 aufgezählten sonstigen Wahlberechtigten sind ebenfalls analog § 20 zu erfassen und von Amts wegen in die Wählerliste aufzunehmen.
§ 30 Einbringung von Wahlvorschlägen
Z.2 Vorarlberg, Tirol, Salzburg, Kärnten und Burgenland je 150 Wahlberechtigte oder 1 Kammerrat.
Für die restlichen Bundesländer je 300 Wahlberechtigte oder 2 Kammerräte.
§ 33 Bestimmung der Wahllokale und der Wahlzeit
Z.3 Am Hauptstandort und an den AK Außenstellen sind allgemeine Wahlsprengel einzurichten (Sonderregelung Bundeshauptstadt Wien).Hier sind 3 Wahltage festzulegen. Die Wahlzeit hat pro Tag maximal 6 Stunden zu betragen. Ein Wahltag muss ein Sontag sein und an einem Tag ist der Wahlschluss mit 20 Uhr anzuordnen.
§ 41 Teilnahme an der Wahl
Z.2 Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Ausübung des Wahlrechtes erforderliche Freizeit einzuräumen. Der Wahlvorgang sollte grundsätzlich in der Freizeit stattfinden. Ist dies nicht möglich, ist den Wahlberechtigten gegen Nachweis bis zu 30 Minuten bezahlte Freizeit zu gewähren.
Die 179. Vollversammlung der AK – Vorarlberg fordert den Vorstand und das Präsidium auf diese Arbeitsgruppe zu initiieren und somit endlich einen Reformprozess einzuleiten der die AK für unsere nächsten Generationen als starke Vertretung erhält.
Gerechte Pensionen für unsere Mütter 62plus
Frauen haben auch schon Früher den größten Teil der Familienarbeit, insbesondere bei der Kinderbetreuung geleistet. Dies Frauen absolvierten – auf Grund der damaligen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umstände – vielfache keine Berufsausbildung und gingen in der Regel keier pensionsbegründenden Erwerbsarbeit nach. Sie übernehmen wichtige Erziehungs- und Pflegeaufgaben zu Hause.
Aufgrund dessen beziehen in Vorarlberg rund 6.000 Frauen im Alter von über 60 Jahren keine Eigen- oder Witwenpension. (Stand 31.10.2014)
Für diese Frauen ist es jetzt im Alter von 62 Jahren oder älter de facto nicht mehr möglich, die erforderlichen 180 Beitragsmonate oder 300 Versicherungsmonate, die sie für eine eigene Alterspension benötigen würden, zu erwerben.
Arbeiten Frauen zudem bei laufendem Pensionsbezug, um im Alter ein höheres Einkommen zu lukrieren, wirkt sich ihr Pensionsversicherungsbeitrag nur geringfügig erhöhend auf ihren laufenden Pensionsbezug aus. Gleichzeitig leisten diese Frauen die vollen Beiträge zur Pensionsversicherung.
Die Freiheitlichen Arbeitnehmer sind der Meinung, dass die wesentliche gesellschaftliche Leistung, die Mütter durch Kindererziehung und Kinderbetreuung erbracht haben, für die Pensionsbemessung besser berücksichtigt werden muß.
Die 179. Vollversammlung der AK – Vorarlberg wird ersucht, sich bei der Bundesregierung insbesondere dem Sozialministerium dafür einzusetzen dass
a) für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Personen mit Wohnsitz in Österreich, die aufgrund von Betreuungs- und Erziehungsaufgaben die für eine Pension nötigen Beitragsgrundlagen nicht erreichen konnten, eine beitragsunabhängige Sonderleistung als Ausgleich für die geleistete Erziehungsarbeit eingeführt wird,
b) Personen, die bei bestehendem Pensionsbezug einer Erwerbsarbeit nachgehen, von dem dafür derzeit anfallenden Pensionsversicherungsbeitrag befreit werden.
Mehr Gerechtigkeit bei der Anrechnung der Kindererziehungszeiten
Frauen leisten nach wie vor den größten Teil der Familienarbeit, insbesondere bei der Kinderbetreuung. So sind es nach wie vor Frauen, die nach einer Geburt gänzlich zu Hause bleiben und meist bis zum Schuleintritt, oft auch darüber hinaus, teilzeitbeschäftigt bleiben, um auch genügend Zeit mit den Kindern verbringen zu können.
Seit das Pensionssystem auf die volle Durchrechnung von 40 Jahren umgestellt wurde, wirkt sich eine längere Teilzeitbeschäftigung negativ auf die Höhe der Pension aus. Darüber hinaus werden pro Kind derzeit zwar vier Jahre als Kinderbetreuungszeiten angerechnet, allerdings enden diese vorzeitig bei einer neuerlichen Geburt und werden damit verkürzt, es sei denn, zwischen den Geburten liegen vier Jahre.
Bei der Bewertung dieser Erziehungszeiten soll zukünftig eine Erhöhung vorgenommen werden. Seit dem Jahre 2016 liegt die Höhe der Bewertung bei 1735 Euro. Es gibt sehr viele hochqualifizierte Frauen, die dadurch in Ihrer Durchrechnung Verluste hinnehmen müssen. Um eine echte Wahlfreiheit bei der Kindererziehung zu entsprechen, soll eine Anhebung dieser Zeiten in Betracht gezogen werden
Die 179. Vollversammlung der AK – Vorarlberg wird ersucht, sich bei der Bundesregierung insbesondere dem Sozialministerium dafür einzusetzen dass
a.) bei der Pensionsberechnung die Kindererziehungszeiten das für jede Geburt unabhängig vom Zeitpunkt dieser, volle vier Jahre auf die Pensionszeiten angerechnet werden
b.) in Zukunft in den ersten 2 Jahren eine Erhöhung der Bewertung auf die Höchstbemessungsgrundlage (4890 Euro) umgesetzt werden.
Mindestsicherung österreichweit einheitlich regeln
Die internationalen Wanderbewegungen der letzten Jahre stellen das Land Österreich auch zukünftig vor enorme Herausforderungen. Vor dem anerkannten Hintergrund, dass jeder Mitgliedstaat nur bestimmte Aufnahmekapazitäten besitzt, sind in Zukunft gewisse Vorkehrungen auch mit dem Ziel einer gleichmäßigeren Verteilung der Hilfesuchenden auf die Aufnahmeländer zu treffen. Dabei muss aber auch ein alle Grundbedürfnisse abdeckender und menschen-würdiger Versorgungsstandard in Österreich gesichert werden. Nur mit gezielten Maßnahmen können Folgeeffekte vermindert werden.
So ist mit Sicherheit eine wesentliche Ursache für die bevorzugte Wahl nur einiger Mitgliedstaaten (z.B. Österreich, Schweden, Deutschland) durch die Schutzsuchenden der Wohlstand und das damit verbundene höhere Niveau an Sozialleistungen. Zur nachhaltigen Sicherstellung des in diesem Rahmen von Österreich steuerbaren Teils des Sozialsystems ist es daher dringend notwendig, ein bundesweites und einheitliches Mindestsicherungsgesetz zu beschließen, damit die sozialen Grundleistungen weiterhin für alle Hilfsbedürftigen gesichert werden können.Eine rasche und nachhaltige Integration der Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten ist unabdingbar für ein friedliches und solidarisches Miteinander in Österreich. Außerdem sollen die Sozialleistungen österreichweit vom Bemühen der Hilfsbedürftigen zur Integration abhängig zu machen sein.
Die Menschen verstehen nämlich völlig zu Recht nicht, dass jemand, der noch nie einen Beitrag für unser Sozialsystem geleistet hat, automatisch dieselben Leistungen aus dem System ziehen kann, wie jemand, der mit seinen Beiträgen über Jahre das System miterhalten hat. Die AK-Vorarlberg sollte sich vor dem Hintergrund der immer noch gegenwärtigen Zuwanderungs-problematik und der laufenden Diskussionen ebenfalls klar positionieren und sich für eine österreichweite Reform der Mindestsicherung aussprechen.
Die 179. Vollversammlung der AK-Vorarlberg wird aufgefordert, sich bei der Bundesregierung dafür einzusetzen, dass bis spätestens 30.06.2018 eine unterschriftsreife neue Art. 15a B-VG-Vereinbarung über die bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung vorliegt, worin auf jeden Fall
a.) Zugang zu Sozialleistungen für Nicht-Staatsbürger darf erst nach mindestens fünfjähriger Beitragszahlung möglich sein.
b.) die Leistungen für Asylberechtigte auf maximal 560 Euro reduzieren.
c.) Einführung einer österreichweiten Deckelung der Mindestsicherung für eine Bedarfsgemeinschaft auf maximal 1.500 Euro
d.) Einführung eines Beschäftigungs-Einstiegsbonus, um Anreize zur (Wieder)Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu schaffen.
enthalten sein muss.