Einziehungsaufträge (SEPA-Lastschrift) erleichtert widerrufen
an die 170. Tagung der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
Die 170. Tagung der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien beschließt, sich dafür einzusetzen, dass im Sinne des Konsumentenschutzes, erteilte Einzugsermächtigungen (SEPA-Lastenschriften) vom Kunden auch bei der Bank wiederrufen werden können.
Begründung:
Seit der SEPA-Vorschrift 2014 kann man Einzugsermächtigungen, die sogenannten SEPA- Lastschriften, die man einem Händler gegeben hat, nur mehr bei diesem selber stornieren. Eine Sperre dieser SEPA-Lastschrift bei der Bank alleine reicht nicht mehr aus!
Man kann eine SEPA-Lastschrift über die Bank zwar sperren, damit der Vertragspartner kein Geld mehr vom Konto abbuchen kann, aber das Lastschriftmandat bleibt dann noch immer in Kraft.
Manche Firmen lassen sich mit dem Storno der SEPA-Lastschrift Zeit, das heißt der Kunde muss mit dem Nachweis der Kündigung sicherheitshalber die SEPA-Lastschrift bei der Bank zusätzlich sperren, um sicher zu gehen.