Verbrauch von Zeitguthaben
Verbrauch von Zeitguthaben
an die 170. Tagung der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien
Die 170. Tagung der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien beschließt, sich dafür einzusetzen, dass der Verbrauch des Zeitguthabens der im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetz geleisteten Nachtdienste nicht innerhalb von 6 Monaten, sondern innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden muss.
Begründung:
Im österreichischen Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz wird für jeden geleisteten Nachtdienst bei Nachtschwerarbeit ein Zeitguthaben von zwei Stunden gewährt.
Wenn man den körperlichen Verschleiß und die signifikant erhöhte Fehlergeneigtheit während und nach den Nachtdiensten einrechnet, – z.B. gehäufte Unfallhäufigkeit am Heimweg – erscheinen zwei Stunden als Zeitguthaben knapp bemessen.
Leider ergibt sich durch die viel zu spät gewährten Erholungszeiten ein zusätzlicher gesundheitsgefährdender Faktor.
Es ist demnach a) das Zeitguthaben für jeden Nachtdienst mit zwei Stunden zu knapp, als auch b) der Antritt zum Verbrauch der Zeitguthaben Monate zu spät.
Das Gesetz sieht lediglich einen Rahmen von 6 Monaten vor, der nicht überschritten werden darf.
Ein Beispiel: Die Krankenschwester, die bei gehäuften Krankenständen, z.B. bei einer Grippewelle, durch Dauerdienste Personalmangel kompensieren muss, kann die erarbeiteten Zeitguthaben oft erst Monate nach den Belastungsspitzen nehmen.
Im Sinne der Arbeitnehmergesundheit, aber auch zur Reduktion der Fehlergeneigtheit durch Erschöpfung und Ermüdung fordert die Fraktion der FA, dass der Verbrauch des Zeitguthabens der im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetz geleisteten Nachtdienste innerhalb von zwei Monaten verbraucht werden muss.