Abschaffung der Kalten Progression
Die bisher fixen Steuer-Tarifstufen im Einkommensteuergesetz (EStG 1988) bringen
dem Finanzminister auf Grund der “kalten Progression” jedes Jahr ein Körberlgeld in
Milliardenhöhe.
Viele Steuerzahler bekommen nämlich jährlich eine Lohnerhöhung, die sich an der Teuerungsrate orientiert. Das bedeutet zwar nominell einen höheren Lohn, aber real nur den Erhalt der Kaufkraft. Ohne also real mehr zu verdienen, rutschen viele Steuerzahler in die nächsthöhere Steuerklasse und zahlen somit mehr Steuern. Unterm Strich bedeutet das weniger Kaufkraft für den Einzelnen und Mehreinnahmen
beim Finanzminister. Dies ist eine Enteignung des Steuerzahlers bzw. eine jährliche Steuererhöhung ohne Gesetzesbeschluss.
Diese Ungerechtigkeit muss beendet werden. Die Steuer-Tarifstufen sind daher an
die Inflation zu koppeln und automatisch zu valorisieren. Das Phänomen der kalten Progression muss als Irrtum des Steuersystems aufgefasst werden. Die kalte Progression schwächt die Verteilungswirkungen des Steuersystems und führt zu einer Ausweitung der Steuerquote, die sich der demokratischen Kontrolle entzieht. Es ist deshalb wünschenswert, die kalte Progression zu beseitigen.
Auch die sogenannte Steuerreform 20 15/20 16 (BGB!. I 20 15/ 1 18) ändert nichts an der Notwendigkeit, die kalte Progression mit sofortiger Wirkung abzuschaffen. Durch die Steuerreform 20 15/20 16 werden nämlich den Steuerzahlern seit 1. Jänner 20 16 jene Milliarden Euro teilweise zurückgegeben, die man ihnen in der Vergangenheit – insbesondere seit 2009 – durch die kalte Progression bereits weggenommen hat. Im Übrigen führten Lohnerhöhungen im Jahr 2016 sowie in den Folgejahren dazu, dass die kalte Progression bereits wieder zuschlägt und die durch die Steuerreform erzielten Effekte spätestens per 01.01. 2019 beseitigt sind.
Der Bundesminister für Finanzen soll demnach mit sofortiger Wirkung gesetzlich ermächtigt werden, zur Abgeltung der Inflation die Tarifstufen des § 33 Abs. 1 EStG
1988 einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Die Verordnung ist spätestens bis 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen und gilt für die jeweiligen Tarifstufen ab 1. Jänner des Folgejahres der Kundmachung. Die Inflationsrate der vergangenen zwölf Monate soll zum ersten Mal zum 31. Dezember 2018 festgestellt werden. Die an die Inflation angepassten Tarifstufen sollen
im Rahmen der erstmaligen Anpassung bis zum 30. Juni 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.
Die 181. Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg fordert die Bundesregierung insbesondere den Finanzminister umgehend eine Regierungsvorlage vorzulegen, die die kalte Progression abschafft. Es sind dabei die Steuer-Tarifstufen des § 33 Abs. 1 EStG 1988 an die Inflation zu koppeln und künftig per Verordnungsweg einmal jährlich zu erhöhen. Die Verordnung ist spätestens bis 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Bundesgesetzblatt kundzumachen und gilt für die jeweiligen Tarifstufen ab 1. Jänner des Folgejahres der Kundmachung.”