Verankerung Sonderzahlungen im Gesetz, sofern noch nicht in den Kollektivverträgen

an die 173. Tagung der Vollversammlung der Kammer

für Arbeiter und Angestellte für Wien

Die 173. Tagung der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien beschließt sich dafür einzusetzen, dass für Sonderzahlungen im Ausmaß des 13. und 14. Monatsgehaltes, für all jene Bereiche, in denen solche nicht in einem Kollektivvertrag verankert sind,

  • die steuerliche Begünstigung des Jahressechstels zumindest im Ausmaß des derzeit bestehenden § 67 Abs. 1 und 2 EStG, sowie der Entfall der Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrags und der Arbeiterkammerumlage von Urlaubs- ­und Weihnachtsgeld
  • und ein weitgehender Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragspartner/-partnerinnen hinsichtlich der Rahmenbedingungen der Auszahlung von Sonderzahlungen (wie etwa quartalsweise Auszahlung und Ähnliches)

sichergestellt werden.

Begründung:

Die gesetzliche Verankerung der Auszahlung des 13. und 14. Monatsgehalts, als Urlaubs-und Weihnachtsgeld, für unselbständig Beschäftigte ist eine der besonderen Errungenschaften der Gewerkschaft für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Österreich. Es gibt fast keinen Kollektivvertrag, in dem diese Sonderzahlungen nicht abgesichert sind.

Eine IFES-Umfrage aus dem Jahr 2014 zeigte, die Wichtigkeit dieser Sonderzahlungen für die Beschäftigten in Österreich. 36 Prozent benötigten diese für tägliche Ausgaben. 2008 waren es “nur” 32 Prozent. Ebenfalls 36 Prozent gaben an, die Gelder für die Altersvorsorge oder für spätere Anschaffungen zu benötigen, 18 Prozent decken damit Schulden und Kontoüberziehungen ab. Verwendungszweck Nummer eins blieb aber der Urlaub.

Entsprechend wichtig ist es, dass diese Errungenschaft gesetzlich abgesichert ist. Es muss jedoch auch sichergestellt sein, dass durch ein Gesetz keine Lücken entstehen. Es darf nicht möglich sein, dass durch ein Gesetz das laufende Entgelt gekürzt werden kann oder dass die Sonderzahlungen ihre steuerliche Begünstigung verlieren. Aktuell wird das Jahressechstel mit nur 6 Prozent Lohnsteuer und einem Freibetrag von 620 Euro steuerlich bevorteilt. Überdies werden von den Sonderzahlungen kein Wohnbauförderungsbeitrag sowie keine Arbeiterkammerumlage eingehoben.