Bessere Bewertung der Vordienstzeiten für 6. Urlaubswoche
an die 173.Tagung der Vollversammlung der Kammer
für Arbeiter und Angestellte für Wien
Die 173. Tagung der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien beschließt sich dafür einzusetzen, Angestellten und Arbeitern/Arbeiterinnen eine bessere Erreichbarkeit der 6. Urlaubswoche zu ermöglichen, die gemäß ihren Kollektivverträgen nicht die Möglichkeit haben, früher als nach 25 Dienstjahren einen solchen Anspruch zu erhalten.
Die Arbeiterkammer fordert eine Änderung des Urlaubsgesetzes dahingehend, dass der § 3 (3) wie folgt lauten soll:
(3) Zeiten nach Abs. 2 Z 1, 5 und 6 sind insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von zehn Jahren anzurechnen. Zeiten nach Z 2 sind darüber hinaus bis zu einem Höchstausmaß von weiteren zwei Jahren anzurechnen.
Begründung:
Den rechtlicher Rahmen im Urlaubsgesetz finden wir unter:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008376
§ 2 Abs. 1 des Urlaubsgesetzes vom 7. Juli 1976 (BGBl. Nr. 1976/390 in der Fassung BGBl. I Nr. 2013/3, im Folgenden: UrlG) lautet:
Dem Arbeitnehmer gebührt für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlaubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von weniger als 25 Jahren 30 Werktage und erhöht sich nach Vollendung des 25. Jahres auf 36 Werktage.
§ 3 UrlG sieht vor:
(1) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind Dienstzeiten bei demselben/derselben Arbeitgeber/Arbeitgeberin, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen.
(2) Für die Bemessung des Urlaubsausmaßes sind anzurechnen:
1. die in einem anderen Arbeitsverhältnis … im Inland zugebrachte Dienstzeit, sofern sie mindestens je sechs Monate gedauert hat;
(3) Zeiten nach Abs. 2 Z 1 … sind insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen. …
Der EuGH hat im Urteil C437/17 die österreichische Regelung verteidigt. Eine Klage wegen Diskriminierung in Bezug auf Anrechnung der Vordienstzeiten und auch jene, die im Ausland erworben wurden, hatte keinen Erfolg.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, wonach bei der Feststellung, ob ein Arbeitnehmer, der insgesamt 25 Jahre Berufstätigkeit aufweist, Anspruch darauf hat, dass sich sein bezahlter Jahresurlaub von fünf auf sechs Wochen erhöht, von den Jahren, die er im Rahmen eines oder mehrerer Arbeitsverhältnisse zurückgelegt hat, die dem Arbeitsverhältnis mit seinem derzeitigen Arbeitgeber vorausgegangen sind, nur höchstens fünf Berufsjahre angerechnet werden, auch wenn ihre tatsächliche Zahl mehr als fünf beträgt.
Wenngleich die nationale Regelung bestätigt wurde, so spricht nichts dagegen, dass man den Zugang zur 6. Urlaubswoche erleichtert. Bis dato können nur 5 Jahre an Vordienstzeiten angerechnet werden. Die AK kämpft dafür, dass zumindest 10 Jahre an Vordienstzeiten berücksichtigt werden sollen.
Der Form halber soll darauf verwiesen werden, dass es Kollektivverträge oder Urlaubsgesetze für diverse Berufsgruppen gibt, die weitaus bessere Regelungen vorsehen, als das generelle Urlaubsgesetz.
Redakteure/Redakteurinnen und DienstnehmerDienstnehmerinnen des technisch-redaktionellen Dienstes bei Tages- und Wochenzeitungen etwa haben Anspruch auf eine 6. Urlaubswoche bereits nach 10 Dienstjahren im selben Unternehmen.
§ 3. Journalistengesetz:
Die Dauer des dem Redakteur/Redakteurin zu gewährenden jährlichen Urlaubes muss mindestens 30 Werktage, nach mehr als zehnjähriger Dauer des Arbeitsverhältnisses 39 Werktage betragen, innerhalb welcher Zeit die festen Bezüge fortlaufen. Im Übrigen gilt Artikel I Abschnitt 1 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390.